§ 70 Vollzug der Asylverfahrenshaft
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 78
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2014 – 2 L 14/12Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 – 7 A 11435/10Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 – 11 S 770/04Zitiert von 13
- VG Saarland Saarlouis, 12.05.2011 – 10 K 2193/10
- VG Saarland Saarlouis, 12.05.2011 – 10 K 926/10Zitiert von 3
- BVerwG, 22.05.2012 – 1 C 8/11Humanitäre Aufenthaltserlaubnis; Versagungsgrund; Unterstützen der KONGRA-GEL/PKK; Anwendungsvorrang des Unionsrechts; umfassende Sachverhaltsaufklärung; richterliche ÜberzeugungsgewissheitZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 26.09.2025 – W 8 S 25.34549Zitiert von 1
- VG Schleswig, 09.08.2024 – 11 A 197/22
- VGH Bayern, 17.06.2022 – 19 CS 19.1114Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/70#abs-1 (1) Die Haft nach § 69 wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen nicht vorhanden oder ist der Vollzug in einer speziellen Hafteinrichtung nicht ausreichend, um eine von dem Ausländer ausgehende erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit abzuwehren, kann sie in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; der in Haft genommene Ausländer ist in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. Ein in Haft genommener Ausländer wird, soweit möglich, getrennt von anderen Ausländern, die keinen Asylantrag eingereicht haben, untergebracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/70#abs-2 (2) Mitarbeiter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und des Vertreters des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland sowie Vertreter anderer internationaler Organisationen oder nationaler Einrichtungen, denen nach völkerrechtlichen Vereinbarungen der Besuch in diesen Einrichtungen zu gestatten ist, können mit dem in Haft genommenen Ausländer Verbindung aufnehmen und ihn besuchen. Der Schutz der Privatsphäre ist hierbei zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/70#abs-3 (3) Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2024/1346, Rechtsbeistand oder Rechtsberater und Mitarbeiter von anerkannten einschlägig tätigen Nichtregierungsorganisationen können mit dem in Haft genommenen Ausländer Kontakt aufnehmen und ihn besuchen. Der Schutz der Privatsphäre ist hierbei zu gewährleisten. Unbeschadet des § 12c darf der Zugang zur Hafteinrichtung nur dann eingeschränkt werden, wenn dies für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Hafteinrichtung objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/70#abs-4 (4) Ein in Haft genommener Ausländer ist unverzüglich schriftlich und in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise vorausgesetzt werden darf, dass er sie versteht, über die Gründe für die Haft und die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Haftanordnung sowie über die Möglichkeit, unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch zu nehmen, zu informieren. Ein in Haft genommener Ausländer ist systematisch über die in der Einrichtung geltenden Regeln sowie über seine Rechten und Pflichten in einer Sprache zu informieren, die er versteht oder von der vernünftigerweise vorausgesetzt werden darf, dass er sie versteht. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann von der Verpflichtung nach Satz 2 für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, abgewichen werden, falls der in Haft genommene Ausländer an einer Grenzstelle oder in einer Transitzone in Haft genommen wird. Dies gilt nicht für Fälle nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348.